Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)Allgemeine Geschäfts- bedingungen (AGB)

1. Geltung

Die nachstehend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen der CPM Precision GmbH (im folgenden kurz CPM genannt) und unseren Kunden bzw. Lieferanten. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden und des Lieferanten werden nicht anerkannt, diesen wird hiermit widersprochen.

2. Angebot und Abschluss

2.1.
Angebote sind stets freibleibend. Aufträge gelten als angenommen, wenn die Auftragsbestätigung durch CPM entweder schriftlich binnen zwei Wochen ab Zugang des Angebots erfolgt oder dadurch, dass dem Auftraggeber innerhalb von vier Wochen die bestellte Ware zugesendet wird. Dann gilt der Lieferschein bzw. die Rechnung als Auftragsbestätigung.

Bei Abrufaufträgen ist die gesamte festgelegte Menge innerhalb der vereinbarten Frist abzunehmen. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten die aus unserer Preisliste zu entnehmenden Preise. Zusagen von Sonderpreisen beziehen sich nur auf die jeweilige Bestellung und haben keine Präzedenzwirkung für spätere Verträge.

2.2.
Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler sind für uns nicht verbindlich.

2.3.
Werden CPM nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßen kaufmännischem Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung schließen lassen, ist CPM berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei bereits erfolgte Teillieferungen sofort fertig gestellt werden.

3. Lieferfristen und Verzug

3.1.
Lieferfristen werden von Fall zu Fall vereinbart. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von CPM. Ihre Einhaltung setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher, vom Käufer zur Verfügung zu stellenden und für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und Informationen voraus. Die Lieferfrist beginnt erst mit der Erfüllung dieser Voraussetzung.

3.2.
Erweist sich die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen infolge von CPM nicht zu vertretender Umstände in deren Betrieb oder bei deren Vorlieferanten wie z. B. Feuer-, Wasser- und Sturmschäden, Streiks, Aussperrung, sonstiger unvorhergesehener Ausfall an Arbeitskräften, Energie- oder Fertigungsmaterial, Verkehrsstörungen usw. als nicht möglich, so greift eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit Platz, längstens jedoch bis zu vier Wochen nach Ablauf der ursprünglichen Lieferfrist. Dauert die Behinderung alsdann noch an, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesem Fall steht keiner der Vertragsparteien gegenüber der anderen Vertragspartei ein weitergehender Anspruch zu.

3.3.
Für durch Verschulden unserer Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen (Unmöglichkeit) haben wir in keinem Falle einzustehen. Wir verpflichten uns jedoch, eventuelle Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.

4. Versand

4.1.
Alle Vertragsprodukte sind für den Versand so zu verpacken, dass sie den Auftraggeber beschädigungsfrei erreichen. Versandweg und –mittel sind der Wahl von CPM überlassen.

4.2.
Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Auftraggebers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig.

4.3.
Im Übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Auslieferungslagers auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn die Anlieferung mit eigenem Lkw erfolgt.

5. Preise und Zahlungen

5.1.
Unsere Preise verstehen sich in Euro zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Tritt nach Vertragsabschluss eine Erhöhung der Produktionskosten oder Materialeinkaufspreise um mehr als 10 % ein, ist es CPM gestattet, die Preise gemessen an der Kostensteigerung zu erhöhen, wobei die erhöhten Preise erst zwei Monate ab Anzeige der Preiserhöhung durch CPM gelten.

5.2.
Unser Zahlungsziel ab Rechnungsdatum sind 30 Tage. Dies gilt nur für den Fall, dass sich der Auftraggeber mit der Zahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.

5.3.
Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggfls. den Betrieb des Auftragnehmers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag.

5.4.
Verzugszinsen werden mit 5 % p. a. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet, jeweils zzgl. Mehrwertsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der Käufer eine niedrigere Belastung.

5.5.
Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1.
CPM behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Kunde im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftigen entstehenden Forderungen – auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen – beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Auftraggeber eine wechselmäßige Haftung durch uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogenen.

6.2.
Der Käufer hat CPM über eventuelle Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den nachfolgenden Nummern 6.3. bis 6.4. auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

6.3.
Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang der Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von CPM gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware der CPM zu den anderen verkauften Waren abgetreten.

6.4.
Der Kunde ist berechtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einzuziehen, es sei denn CPM widerruft die Einzugsermächtigung. Auf Verlangen von CPM ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an CPM zu unterrichten, sofern CPM dies nicht selbst tut und CPM die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Kunden nur unter der Voraussetzung gestattet, dass er CPM dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers anzeigt und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.

6.5.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

7. Mängelrüge und Gewährleistung

7.1.
CPM verpflichtet sich, die Vertragsprodukte frei von Mängeln und stets dem Stand der Technik entsprechend zu liefern.

7.2.
Der Kunde hat die Ware unverzüglich, nach Lieferung durch CPM, zu untersuchen, und, wenn sich ein Mangel zeigt, CPM unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen ab Lieferung Anzeige zu machen. Wird die Anzeige unterlassen, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Auftraggebers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Hat CPM den Mangel arglistig verschwiegen, so kann sie sich auf diese Vorschrift nicht berufen.

7.3Im Falle der Lieferung mangelhafter Produkte stehen dem Kunden die gesetzlichen Mängelansprüche zu. Ansprüche des Kunden gegen CPM auf Schadensersatz werden ausgeschlossen. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl von CPM die Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung.

7.4.
Zur Mängelbeseitigung hat uns der Kunde die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, den beanstandeten Gegenstand zur Verfügung zu stellen; andernfalls entfällt die Gewährleistung.

7.5.
Wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern oder wenn die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung unmöglich ist oder von uns verweigert ist, steht dem Kunden nach seiner Wahl das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Die §§ 433ff BGB finden ebenso wie § 377 HGB Anwendung, sofern die gesetzlichen Vorschriften nicht wirksam abgedungen sind.

8. Allgemeine Haftungsbegrenzung

8.1.
Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche des Kunden auf Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Haftung sind ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf grobem Verschulden durch uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Wir haften jedoch nicht bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unwesentlicher Vertragspflichten.

8.2.
Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

8.3.
Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels eines gelieferten Produktes verjähren in einem Jahr. Die Frist beginnt mit der Ablieferung des Produktes. Die vorgenannte Frist gilt nicht, wenn CPM grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von CPM zurechenbaren Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Dies gilt ferner nicht, sofern eine Garantie für die Beschaffenheit von CPM übernommen wird.

9. Schutzrechte

9.1.
Der Kunde steht dafür ein, dass sämtliche Aufträge und die daraus resultierenden Produkte frei von Rechten Dritter sind und insbesondere durch Herstellung und Lieferung des Produktes Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte Dritter weder in Deutschland noch im Land des vereinbarten Ablieferungsortes und – soweit dem Kunden bekannt – des beabsichtigten Verwendungslandes nicht verletzt werden.

9.2.
Mit der Annahme der Auftragsbestätigung verpflichtet sich der Kunde, CPM von sämtlichen Ansprüchen Dritter aufgrund möglicher Schutzrechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem Produktionsauftrag freizustellen. Freistellung bedeutet, dass der Kunde CPM alle Kosten und Aufwendungen erstattet, die durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen. Dazu gehören insbesondere – jedoch nicht nur – Anwalts- und Gerichtskosten, Recherchekosten, Schadensersatz- und Erstattungsansprüche des Dritten.

9.3.
Kunde und CPM verpflichten sich, sich gegenseitig unverzüglich von Verletzungsfällen und auch Verletzungsrisiken in Bezug auf die Produktionsaufträge zu unterrichten.

9.4.
Wird CPM die Herstellung und/oder Lieferung eines Produktes von einem Dritten unter Berufung auf ein Schutzrecht untersagt, so ist er auch ohne nähere Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten hieran einzustellen, ohne gegenüber dem Kunden aus Betriebsunterbrechung zu haften.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

10.1.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, das für unseren Firmensitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an seinem Gerichtsstand zu verklagen.

10.2.
Die Vertragsbedingungen regeln sich ausschließlich nach dem in Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

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